„Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.“ So steht es wörtlich im Landespressegesetz NRW (§ 4 Abs. 1). Doch darauf muss man sich gar nicht immer beziehen, wenn man das Amtsgericht betritt, um Einsicht in behördliche Register zu nehmen.
Handels- und Vereinsregister etwa sind Verzeichnisse, die sich jeder Bürger ansehen darf – unabhängig davon, ob er einer journalistischen Recherche nachgeht oder die Auskunft für private Zwecke benötigt. Aus diesem Grund ist auch kein vorheriger Anruf beim Pressesprecher des jeweiligen Amtsgerichts nötig.
Das Handelsregister enthält Informationen über (Einzel-)Kaufleute, Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) sowie Kapitelgesellschaften (AG, GmbH, KG a.A.). Das Verzeichnis enthält dabei nicht nur die Angaben, die die Unternehmen aufgrund ihrer Publizitätspflicht ohnehin zu liefern haben (z.B. Jahresabschlüsse), sondern auch die konkrete Rechtsform, Angaben über den oder die Inhaber, persönlich haftende(n) Gesellschafter, das Grundkapital (AG) bzw. Stammkapital (GmbH) oder Kommanditeinlagen (KG).
Zudem erstreckt sich die Auskunft über die Geschäftsführer und Prokuristen, den Unternehmensgegenstand, Orte der Niederlassungen und, falls relevant, über eine Insolvenz und Liquidation. Insbesondere im Hinblick auf mögliche Ansprechpartner kann ein Blick ins Handelsregister damit hilfreich sein.
Da viele Informationen aus diesem Bereich bereits elektronisch erfasst sind, lohnt sich eine Vorrecherche – etwa über das länderübergreifende Portal www.handelsregister.de. Bekanntmachungen können kostenlos abgefragt werden, alle weiteren Anfragen erfordern eine Registrierung und kosten 4,50 Euro. Dies ist vor Ort kostenlos.
Auch das Vereinsregister ist beim Amtsgericht grundsätzlich für jeden Bürger zugänglich. Auch hier lohnt sich jedoch eine (elektronische) Vorrecherche. In das Vereinsregister werden nichtwirtschaftliche Vereine, also Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealvereine) eingetragen. Nur durch die Aufnahme in das Register – verpflichtend ist das nicht – erlangt ein Verein Rechtsfähigkeit. Er erhält damit nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Von Interesse können die jeweilige Satzung, die Chronologie, verantwortliche Personen sowie insbesondere Protokolle von Vorstands- und/oder Vereinssitzungen sein.
Neben dem Handels- und Vereinsregister befindet sich beim Amtsgericht das Grundbuch. Hier ist der Zugang allerdings beschränkt. Wer Einsicht möchte, muss ein berechtigtes Interesse nachweisen. Bei Journalisten wäre das etwa das öffentliche Informationsinteresse, was die Rechtsprechung als Begründung auch weitgehend anerkannt hat. Es muss allerdings in einem Antrag ausgeführt werden. Das Grundbuchamt prüft dann in einem nächsten Schritt, inwieweit die Einsicht dafür nötig ist. Kosten können bei diesem Vorgang etwa für Kopien o.Ä. anfallen.
Im Grundbuch zu finden sind Informationen über die Eigentumsverhältnisse eines Grundstückes, dessen Größe und Art. Außerdem ist dort festgehalten, von wem, wie (Kauf, Erbe, Schenkung) und wann es erworben wurde. Entsprechende Verträge etwa mit Angaben über den Kaufpreis, sind der Grundakte in der Regel beigefügt.
Ruhen Belastungen auf einem Grundstück, ist auch dies in der Akte verzeichnet: Hypotheken, Grundschulden, Begünstigte finden dabei Erwähnung. Wie aktuell diese Eintragungen sind, ist i.d.R. hingegen nicht vermerkt. Als weitere Belastungen des Grundstücks können Grunddienstbarkeiten, etwa ein Wohn-, Vorkaufs-, Erbbaurecht, oder Verfügungsbeschränkungen, etwa wegen einer Zwangsversteigerung oder einer Insolvenz, eingetragen sein.
Kommentar hinterlassen