2001: Top 7

Unbeschränkte Videoüberwachung

Wie lange dürfen heikle Aufzeichnungen aufbewahrt werden und wer darf sie verwenden?

Grundlage dieses Themas ist ein Artikel der Zeit mit dem Titel „Die Augen des großen Bruders” von Peter Littger, im Ressort Politik erschienen. Wesentlicher Inhalt des Artikels ist die Videoüberwachung der Öffentlichkeit in England sowie die gesamtheitliche Einholung (Videoüberwachung, Lauschangriff, email-Kontrolle etc. im weltweiten Stil) von personenbezogenen Daten durch den Staat. Die Einholung sämtlicher personenbezogener Daten soll nach Tony Blair und dem MI5 zentral auf einem Großrechner verwaltet und bis zu 7 Jahren aufbewahrt werden (demnach auch Videoaufzeichnungen aus öffentl. Räumen. ö lt. Peter Littger im „Observer”, Dezember-Ausgabe 2000). Der email- und Telefonverkehr darf bereits jetzt in England ohne große Hürden vom Staat eingesehen bzw. abgehört werden.

In den deutschen Medien wird sowohl über geplante Projekte von Herrn Schill (Hamburg) berichtet, als auch von Diskussionen in der deutschen Politiklandschaft bezüglich einer „Verbesserung der inneren Sicherheit” in Verbindung mit den Terroranschlägen vom 11.09.2001.

Bundesweit gesehen differenziert sich das Thema besonders über die Möglichkeiten und Vorgehensweisen im Bereich „Videoüberwachung von öffentlichen Räumen”. Herr Brungs vom Landesinnenministerium NRW differenziert die Rechtslage in der BRD bezüglich „Videoüberwachung in öffentlichen Räumen” folgendermaßen:

Dabei wird der Überwachungsraum unterschieden nach: 1. der öffentliche Raum, 2. der private Raum und 3. der öffentlich-institutionelle Raum (sprich: Ämter, Verwaltungen etc. der öffentlichen Hand).

Für den öffentlich-institutionellen und den privaten Überwachungsraum gilt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), für den öffentlichen Raum (öffentl. Plätze etc.) gilt das Landesdatenschutzgesetz, welches allerdings durch bereichsspezifisches Recht (z.B. Polizeirecht, bes. ß 15a, Abs. II) ausgehebelt werden kann.

Sowohl über die Aufbewahrungsfristen als auch über die Verwendung des aufgezeichneten Materials sowie die spätere Einsicht der „Überwachten” in das Material ist nicht genügend in den Medien berichtet worden. Lediglich eher beiläufige Artikel sind zu finden, die das Thema allgemein und an aktuellen Debatten aufgreifen; die rechtliche Lage wird meist nicht oder nur unzureichend dargestellt.