2000: Top 2

Vergewaltigung Behinderter wird weniger hart bestraft

Das Strafgesetzbuch behandelt in den Paragraphen 174 bis 184c Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Wer eine Person vergewaltigt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. Wer jedoch eine durch Krankheit oder Behinderung widerstandsunfähige Person vergewaltigt, muss nur mit einer Mindeststrafe von einem Jahr rechnen. Dieser Missstand ist Gegenstand einer Unterschriftenaktion, die die Frauenberatungsstelle Düsseldorf im vergangenen Herbst initiierte. Am 03. Dezember 2000, zum „Internationalen Tag des behinderten Menschen“, gaben die Initiatorinnen Ulrike Scheen und Etta Hallenga im Düsseldorfer Frauenministerium eine Liste mit 6000 Unterschriften von Gegnern des § 179 ab. Die Unterschriftenaktion soll in Zusammenarbeit mit Terre des hommes und den Frauennotrufen auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet werden.

Das Thema ist relevant, weil das Strafrecht in diesem Fall elementar gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt und Behinderte diskriminiert. Bei der Suche durch Archive großer Zeitungen und der Regionalpresse im Düsseldorfer Raum ergab sich ein erheblicher Nachholbedarf an Berichterstattung.

Quellen

* Rheinische Post: Vergewaltigung: Nicht so schlimm für Behinderte? (Gökcen Stenzel; 27. 11. 2000)

* Strafgesetzbuch(StGB