Informantenschutz-ABC

Informanten sind eine unverzichtbare Quelle für Medien. Ohne sie blieben viele Informationen verborgen. Doch die Weitergabe ihres Wissens kann für „Whistleblower“ gefährlich sein. Deshalb sind sie in Deutschland besonders geschützt. Mehr dazu in unserem Lexikon, dass Sie hier auch downloaden können.

Ansprüche von Informanten

Informanten haben nicht automatisch einen Anspruch darauf, dass ein Journalist von seinem publizistischen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Deshalb ist es wichtig, diesen Anspruch rechtzeitig vertraglich zu vereinbaren. Das Zeugnisverweigerungsrecht schützt Informanten vor negativen Konsequenzen.

Beschlagnahme und Durchsuchung

Das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht betrifft auch Beschlagnahme und Durchsuchung. Es endet allerdings, wenn der Zeugnisverweigerungsberechtigte das betreffende Material an einen Dritten weiter gibt.

Informant

Informanten (Whistleblower) sind wichtig, damit Medien ihre Berichterstattung vervollständigen und ihre öffentliche Aufgabe erfüllen können (vgl. Spiegel-Affäre). Sie liefern einem Journalisten Informationen, die dieser sonst nicht so einfach bekommen würde.

Zwar helfen spezielle Rechte wie Informationsbeschaffungsfreiheit und Auskunftsanspruch bei der Recherche. Sie geben Journalisten aber nur unzureichende Einblicke in Unternehmen, Vereine und Verbände. Auch die Öffentlichkeitsarbeit ist als Quelle unzureichend. Sie ist vor allem daran interessiert ist, dass Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, die für die eigene Organisation positiv sind.

Informanten liefern häufig Insider-Wissen – zum Beispiel von Mitarbeitern oder Mitgliedern der betroffenen Organisationen. Dadurch verstoßen sie oft gegen Vorschriften. Um ihre Informanten vor negativen Konsequenzen oder Sanktionen zu schützen, haben Journalisten ein gesetzlich verbrieftes Zeugnisverweigerungsrecht.

Informantenschutz

Für die Weitergabe von Insider-Wissen können Informanten Sanktionen drohen. Um ihre Quellen zu schützen, haben Journalisten ein publizistisches Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses bewahrt Whistleblower aber nicht vor negativen Folgen, wie einer Entlassung, wenn bekannt wird, dass sie internes Wissen an Journalisten weitergegeben haben.

Öffentliche Aufgabe

Die öffentliche Aufgabe der Medien besteht darin, die Bürger umfassend zu informieren. Dazu sollen sie als „ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung“ wirken (vgl. Spiegelaffäre). Um ihre Funktion erfüllen zu können, brauchen sie Informanten.

Redaktionsgeheimnis

Das Redaktionsgeheimnis besagt, dass Massenmedien die Quellen nicht preis geben müssen, aus denen sie ihre Informationen bezogen haben. Darauf müssen sich Informanten verlassen können, um ihre Kenntnisse weitergeben zu können.

Das Redaktionsgeheimnis gehört zu den Standesregeln. Das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht beinhaltet aber keine Rechtspflicht, es zu wahren. Informanten haben Anspruch darauf, dass ein Journalist von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, wenn sie dies vertraglich festhalten.

Sanktionen von Informanten

Informanten müssen mit Sanktionen rechnen, wenn bekannt wird, dass sie interne Informationen an Medien gegeben haben. So droht beispielsweise Mitgliedern eines Verbandes wegen „Verbandsschädigenden Verhaltens“ der Ausschluss aus dem Verband. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter wegen „Verletzung der Treuepflicht“ entlassen und Beamten wegen Verletzung ihrer Pflicht zur „Amtsverschwiegenheit“ disziplinarisch belangt werden.

Zwar soll das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht negative Konsequenzen für Whistleblower verhindern. Unter Umständen ist es für den Arbeitgeber, den Verband oder die Organisation aber relativ einfach, herauszufinden, wer die Informationen weitergegeben hat (zum Beispiel, weil sie nur einem kleinen Personenkreis bekannt ist).

Selbst recherchiertes Material

Das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht bezieht sich auch auf Material, dass Medien selbst recherchiert haben. Allerdings nur, wenn und soweit die Beschaffung auf einem Vertrauensverhältnis zu einem außen stehenden Informanten basiert. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er eine interne Beobachtung überhaupt erst ermöglicht hat.

Spiegelaffäre (Rechtssprechung zur Funktion der Medien)

Ein Meilenstein in der Rechtsprechung zur Aufgabe der Medien ist die „Spiegelaffäre“ aus dem Jahr 1962. Mit seinem damaligen Urteil hat das Bundesverfassungsgericht (BVG) die Funktion der Medien – die öffentlichen Aufgabe – geprägt. Sie besteht demnach darin, die Bürger „umfassend zu informieren“. Dazu sollen sie als „ständiges Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung“ wirken.

Auslöser der Affäre war ein Hintergrundbericht mit Details über die mangelnde Einsatzbereitschaft der Bundeswehr in einem möglichem Kriegsfall. Als Folge des Artikels wurde die Redaktion durchsucht und die journalistische Produktion vorübergehend stillgelegt. Der Herausgeber des Spiegel, Rudolf Augstein, musste 103 Tage in Untersuchungshaft. Es kam zu einem Gerichtsverfahren zwecks Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Eingriffes in die „freie Presse“. Die Richter urteilten für die Medien: Der Spiegel sei nicht schuldig des „Landesverrats“, sondern der ureigensten Aufgabe der Medien nachgekommen.

Um ihrer Funktion als Verbindungs- und Kontrollorgan nachzukommen, sind Journalisten auf Informanten angewiesen.

Zeugnisverweigerungsberechtigter

Das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht steht nicht nur Journalisten zu. Es gilt für alle Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben (also beispielsweise auch technischen Medien-Mitarbeitern oder Verlagsjustiziaren). Mitarbeiter von Nachrichtenagenturen oder Korrespondentenbüros, die als Zulieferer Beiträge für Presseverlage oder Rundfunksender produzieren, sind ebenfalls befreit.

Zeugnisverweigerungsrecht, publizistisches – Für wen?

Das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht bildet eine Ausnahme vom allgemeinen Zeugniszwang. Es besagt, dass ein Journalist niemandem Auskunft darüber geben muss, woher er seine Informationen hat: Das gilt auch vor Gericht. Es entbindet aber nicht von der Pflicht, vor Gericht oder Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur eigenen Person auszusagen. Zudem muss der Zeugnisverweigerungsberechtigte die Umstände glaubhaft machen, aus denen sich sein Zeugnisverweigerungsrecht ergibt.

Das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht steht nicht nur Journalisten zu, sondern allen Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben (also beispielsweise auch auf technische Medien-Mitarbeiter oder Verlagsjustiziare). Ebenfalls befreit sind Mitarbeiter von Nachrichtenagenturen oder Korrespondentenbüros, die als Zulieferer Beiträge für Presseverlage oder Rundfunksender produzieren.

Zeugnisverweigerungsrecht, publizistisches – Für was?

Das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht gilt unabhängig davon, ob die gelieferten Informationen wahr oder erfunden sind. Es berechtigt, die Aussage zu verweigern über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen. Auch über die vom Informanten im Hinblick auf seine Tätigkeit gemachten Mitteilungen muss ein Journalist nicht aussagen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien für den redaktionellen Teil handelt.

Zeugnisverweigerungsrecht, publizistisches – Für welche Informanten?

Das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht schützt nur Informanten, die Informationen für den redaktionellen Teil liefern. Sie können selbst Beiträgen für diesen Teil verfassen oder Unterlagen zur Erstellung solcher Beiträge liefern (auch Rohmaterial).

Zeugnisverweigerungsrecht, publizistisches – Grenzen

Ein Journalist kann nicht gezwungen werden, seinen Informanten zu nennen. Wenn er seine Quelle nicht nennt, kann ein Autor aber wegen übler Nachrede zur Rechenschaft gezogen werden. Deshalb empfiehlt es sich für den Journalisten, mindestens ein anderes Beweismittel für die Wahrheit seiner Behauptung zu haben.

Das Zeugnisverweigerungsrecht umfasst nur Informationen, die der Informant dem Zeugnisverweigerungsberechtigten zur beruflichen Verwertung gegeben hat. Es endet, sobald die betreffende nformation unter Angabe ihrer Herkunft veröffentlicht wird.

Zeugniszwang (allgemeiner)

Das publizistische Zeugnisverweigerungsrecht ist eine Ausnahme vom allgemeinen Zeugniszwang. Demnach ist jeder verpflichtet, der Ladung eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu folgen und als Zeuge wahrheitsgemäß auszusagen. Unter Umständen muss er seine Aussage beeiden.

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